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Sorgerecht: Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das eigene noch minderjährige Kind zu sorgen. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern des Kindes, also Mutter und Vater. Das Sorgerecht umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretungsrecht. Der Begriff „Eltern“ meint hier die Eltern im Rechtssinn. Das sind die durch das Abstammungsrecht als Mutter und Vater definierten Personen, soweit das Eltern-Kind-Verhältnis nicht durch Adoption aufgelöst worden ist. Bei Adoption sind die Annehmenden die Eltern des Kindes. Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes unverheiratet, so steht ihr die alleinige Ausübung des Sorgerechts zu, solange nicht die Voraussetzungen des § 1626 a I BGB erfüllt sind. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen von Anfang an, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts zu. Alleinige elterliche Sorge: Auch bei einer dauerhaften Trennung oder Scheidung der Ehegatten/Eltern, verbleibt die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Beiden Elternteilen steht aber die Möglichkeit offen, für sich die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Sind Eltern bei Trennung oder Scheidung nicht in der Lage, gemeinsam Entscheidungen für das gemeinsame minderjährige Kind zu treffen, kann auf Antrag das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen. Voraussetzungen dafür sind: Getrenntleben der Eltern, Antrag eines Elternteils, der das Sorgerecht für sich beansprucht, Übereinstimmung der beantragten Übertragung der elterlichen Sorge mit dem   Kindeswohl. Grundlagen für die Entscheidung des Gerichts sind u. a. : Bindung des Kindes an den Elternteil, das soziale Umfeld des Kindes(wie Freunde, Hobby, Schule etc.) und das Aufrechterhalten der Bindungen. Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich das Kindeswohl. Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge beim außerehelich geborenen Kind: Nach § 1626 a III BGB wird die elterliche Sorge eines außerehelich geborenen Kindes vorläufig der Mutter zugewiesen
  da nicht von Anfang an unterstellt werden kann, dass die Eltern das Kind gemeinsam haben wollten und dann auch gemeinsam versorgen und betreuen werden. Die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch die Kindesmutter kann aufgehoben werden durch: Eheschließung der Eltern, Sorgerechtserklärung, Entscheidung des Familiengerichts. Hinsichtlich einer Sorgerechtserklärung bedarf es noch der Feststellung der Vaterschaft entweder durch Anerkenntnis des Kindesvaters oder durch Entscheidung des Familiengerichts. Die Erklärung bedarf weiterhin der öffentlichen Beurkundung, entweder durch einen Notar oder beim zuständigen Jugendamt. Wenn die Kindesmutter mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden ist, so kann der Kindesvater einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht stellen. Dem Antrag ist durch das Familiengericht dann stattzugeben, wenn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Familiengericht muss eine negative Kindeswohlprüfung durchführen.   Umgangsrecht: Nach § 1684 I BGB gilt folgendes: „Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil, jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen getrennt lebend Verheirateten, Geschiedenen und Eltern, die nie mit einander verhei8ratet waren. Auch Geschwister, Großeltern, Stiefelternteile oder Pflegeeltern, mit denen das Kind zusammengewohnt hat, haben ein Recht auf Umgang, wenn der Kontakt dem Wohle des Kindes dient/entspricht. Umgangsregelung: Die Eltern entscheiden, wie der Umgang ausgestaltet wird. Wenn die Eltern sich nicht mehr vertrauen und auch das Reden schwerfällt, dann empfiehlt es sich, eine Umgangsregelung genau auszuarbeiten. Es sollte dann vereinbart werden, an welchen Wochentag, für wie lange und zu welcher Uhrzeit, die Umgangskontakte durchgeführt werden. Die Abholbedingungen und das Zurückbringen sollten genau vereinbart werden. Können sich die Elternüber eine Umgangsregelung nicht verständigen, kann jeder Umgangsberechtigte beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umganges stellen. Für die Ausgestaltung des Umganges ist entscheidend das Kindeswohl. Die Bindung des Kindes, die sich auch im Kindeswillen ausdrückt, spielt eine wichtige Rolle: je heftiger das Kind an dem Elternteil hängt, bei dem es nicht lebt, und je enger der bisherige Kontakt ausgestaltet war, desto ausgedehnter wird der Umgangskontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil zu regeln sein. Stellt das Gericht jedoch fest, dass ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage ist, das Kind in seiner Entwicklung zu fördern und/oder die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu fördern, so kann dieser Umgang gegen ein ausgeprägtes Umgangsrecht sprechen. Auch das Alter des Kindes spielt eine wichtige Rolle: ein sehr junges Kind benötigt einen häufigen Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, da es ein anderes Zeitempfinden hat als ältere Kinder.