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  Versorgungsausgleich:
  In der Regel findet im Zusammenhang mit der Scheidung von Amtswegen die 
  Durchführung des Versorgungsausgleiches statt. Darunter versteht man den Ausgleich der 
  während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung 
  wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
  Der Versorgungsausgleich wird von Amtswegen durch die Familiengerichte durchgeführt, 
  d. h. dass die Ehegatten keinen diesbezüglichen Antrag bei Gericht stellen müssen, damit 
  das Gericht den Versorgungsausgleich durchführt.
  Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die Ehe weniger als drei Jahre Bestand hatte.
  Durch den Versorgungsausgleich soll eine gleichmäßige Verteilung der jeweiligen durch 
  beide Ehegatten erwirtschafteten Rentenanwartschaften gewährleistet werden. Die Ehe 
  gilt als eine gemeinsame partnerschaftliche Lebensleistung, so dass der Ehegatte an den 
  erwirtschafteten Anwartschaften des jeweils anderen Ehegatten teilhaben soll.
  Die Ehezeit bedeutet dabei die Zeit vom Beginn des Monats in dem die Ehe geschlossen 
  wurde (Standesamtliche Trauung) bis zum Ende des Monats vor Zustellung des 
  Ehescheidungsantrages. Es werden alle auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften 
  beider Eheleute für die Durchführung des Versorgungsausgleiches bilanziert.
  Dies kann ggf. einige Zeit in Anspruch nehmen.
  In der Regel muss jeder Ehegatte die Hälfte der erwirtschafteten Anwartschaften an den 
  anderen Ehegatten abgeben.
  Dadurch werden die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Anwartschaften durch 
  den Versorgungsausgleich auf beide Ehepartner gleichmäßig ausgeglichen und verteilt.
  Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch 
  ausgeschlossen werden.